Neue Tempo-100-Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen:

 

Unter bestimmten Bedingungen dürfen PKW mit Anhängern in Deutschland auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Tempo 100 fahren. Diese Regelung in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO war zunächst bis zum Dezember 2003 befristet. Sie überarbeitet und seit dem 7. Oktober 2005 in der dritten Änderung bis zum 31.12.2010 verlängert worden. Die bisher erstellten Tempo-100-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.


Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für PKW mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Eine nur auf eine feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo-100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 zu fahren. Es müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgerüstet sein. Der Anhänger muss für Tempo 100 geeignet sein (dies ist ab EZ. 01.01.1990 gesetzlich vorgeschrieben). Bei älteren Fahrzeugen ist eine Herstellerfreigabe nötig.
  • Der Reifen am Anhänger muss für Geschwindigkeiten bis mindestens 120 km/h zugelassen sein (Geschwindigkeitsindex L).
  • Anhängerreifen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein (siehe DOT-Nr.).
  • Der Anhänger muss am Heck mit einer gesiegelten Tempo 100 Plakette gekennzeichnet sein, die vom Straßenverkehrsamt ausgegeben wird.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren. Als Obergrenze gilt in jedem Fall der kleinere Wert.
  • Die zulässige Masse des Anhängers muss kleiner oder gleich der Leermasse des Zugfahrzeugs multipliziert mit dem X-Faktor (Ermittlung der X-Faktoren siehe Innenseite) sein. Die Massenfaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden unter bestimmten technischen Voraussetzungen auf 1,0 (bei Wohnwagen) und 1,2 (bei andere Anhänger) angehoben.

Folgende wesentliche Änderungen gibt es:

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug ist entfallen.
  • Am Zugfahrzeug muss keine Tempo 100 Plakette mehr angebracht sein.
  • Die einzuhaltenden Massenverhältnisse zwischen Zugfahrzeug wurden für bestimmte Kombinationen erhöht.

Voraussetzung: Ihr Anhänger ...

  • ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet;
  • wird so beladen, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Dabei beachten Sie bitte, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird (Grund: Durch eine hohe Stützlast verbessern Sie das Fahrverhalten Ihrer Kombination deutlich).

Weitere Voraussetzung: Ihre Anhängerbereifung ...

  • ist nicht älter als 6 Jahre;
  • weist mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) auf;
  • nimmt keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch.

Weitere Voraussetzung: Das Masseverhältnis Ihrer Zugkombination

Die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:

zGAnh  = X  x   m Zugfzg. leer

mit  m Zugfz leer = Leermasse Ihres Zugfahrzeugs

für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung Ihrer Kombination folgende Werte:

Die zulässige Gesamtmasse (früher: Gesamtgewicht) Ihrs Anhängers darf - abhängig von seiner technischen Ausrüstung - folgende Prozentsätze der Leermasse (früher: Leergewicht) des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:


30 % Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer
80 % Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
110 % andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern


Verfügt der Anhänger zusätzlich über
  • eine Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt, oder
  • ein anderes Bauteil bzw. eine selbständigen technischen Einheit, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,
oder
  • hat das Zugfahrzeug ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt,
gelten folgende Werte:

100 % für Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
120 % für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern

In jedem Fall darf die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.